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1321. Juli 24. Bei Kosel.

Nono kal. Aug.

Wladislaw, Fürst von Beuthen und Kosel, bekennt, dass Arnold von Glesin (Gläsen, Kr. Leobschütz) mit seinen Brüdern von ihm die Erlaubniss erhalten hätte, in seinem Gebiete Güter mit 50 Mk. Einkünften zu erwerben, und dass sie Naczenslavicz (Nimsdorf, Kr. Kosel) und Grodyscz (Grötsch, Kr. Kosel) gekauft hätten. Diese Dörfer befeit er von allen Leistungen, Angarien und Kollekten seines Herzogthums sowie von der solucio vaccarum et porcorum. Doch sind im Falle seiner Gefangenschaft und bei Belagerung seiner Burgen beide Dörfer zum Beitrag verpflichtet, und ferner müssen Arnold und seine Nachkommenschaft zu seiner Nothdurft mit Waffen und zu Ross ihm und seinen Nachfolgern dienen.

Z.: Herr Schambor sein oberster Richter, Herr Czuigorius Kastellan von Tost, Msticho gen. Chornicz, Nikolaus Erbherr von Slavicow (Slawikau), Peter Strala von Rokycz (Rokitsch), Stefan Vogt von Tost; ausgefertigt vom herzoglichen Notar Prosho, Erbherrn von Paczyna (Patschin).


Or. im Bresl. Staatsarch. F. Oppeln-Ratibor 48 mit dem an grünen Seidenfäden hängenden beschädigten Siegel des Ausstellers, Adlerschild mit dem Schachhelm darüber und dem Adlerrücksiegel.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 18, 1898; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1316 - 1326. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.